Studierende und Wissenschaftler aus Nicht-EU bzw. EFTA-Staaten
Sie haben sich entschlossen, in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren / sich weiterzubilden.
Als Ausländer/in benötigen Sie für Ihren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung, die Sie auf Ihrem zuständigen Ausländeramt beantragen können. Dieses Hinweisblatt informiert Sie über die wichtigsten
rechtlichen Bedingungen Ihres Aufenthalts.
1. Visumsverfahren
Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber und Wissenschaftler - ausgenommen Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Israel
sowie Neuseeland - benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.
Im Visumsantrag soll der
Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der TU). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist
nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.
Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid bzw. Studienbefähigung) sowie der Finanzierung des Aufenthalts (siehe hierzu
Ziffer 3 des Merkblatts) beizufügen.
Hinweis: Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen.
2. Grundsätzliches
Der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland ist vorübergehender Natur. Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die Erwartung
verbunden, daß Sie Ihre Ausbildung zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Die erworbenen Kenntnisse sollen
Sie danach in Ihrem Heimatland anwenden. Die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland nach Beendigung Ihrer Ausbildung oder eine Dauerniederlassung in Deutschland sind in der Regel ausgeschlossen.
3. Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag mit aktuellem Lichtbild
- Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes
(z.B. Sprachkursbescheinigung, Immatrikulation)
- Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Bestätigung der Krankenkasse)
Als ausreichend wird der Krankenversicherungsschutz angesehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung
(AOK, DAK, etc.) folgende Leistungen umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Krankenhausbehandlung
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
In Einzelfällen wird eine Bestätigung der Krankenkasse zum Leistungsumfang gefordert.
Hinweis: Eine Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf eigenen Antrag kann dazu führen, daß eine spätere Aufnahme in die AOK ausgeschlossen ist.
Nachweis der gesicherten Finanzierung Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz
(derzeit 565,- €) entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:
Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (im Ausland: beglaubigt durch die deutsche Botschaft/ Auslandsvertretung).
Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Konto in Deutschland i.H. eines Jahresbetrages, derzeit in Höhe von ca. 6.770,- € auf ein Sparbuch oder ein Sparkonto.
Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (i.H. eines Jahresbetrages).
Stipendienbescheinigung eines deutschen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendium
des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG (nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde)
Anmerkung:
Ausländische Studierende aus Nicht-EU- und EFTA-Staaten dürfen nach Aufnahme des Studienkollegs oder Fachstudiums in der Regel längstens 90 Tage pro Jahr arbeiten.
Nähere Festlegungen hierzu erfolgen durch die mit der Aufenthaltsgenehmigung verfügten Auflagen.
4. Deutschkurse zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH)
Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung ist regelmäßig Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium. Die Landeshauptstadt
München erteilt Studienbewerbern, die in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse besuchen
wollen, eine Aufenthaltsgenehmigung für diesen Zweck für eine Dauer von regelmäßig längstens 12 Monaten (Verlängerung auf
maximal 18 Monate im Einzelfall möglich). Voraussetzung ist, daß sog. Intensiv-Sprachkurse (24 Unterrichtsstunden/Woche) besucht werden.
Die Deutschkursbescheinigung soll den Zeitraum, die Kursstufe sowie die Wochenstundenzahl beinhalten. Sofern das gewählte
Deutschkursinstitut keinen 24 Wochenstundenkurs anbietet, ist nur eine Kombination von max. zwei Kursen mit mindestens 20 und
4 Stunden pro Woche zulässig. Die Kurse können an verschiedenen Instituten belegt werden. Bei Besuch des Goethe-Instituts oder der Deutschkurse an der Universität sind 20 Unterrichtsstunden ausreichend.
Anmerkung: Antragsteller, die kein Studium beabsichtigen, wird für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltsgenehmigung bis längstens 12 Monaten erteilt.
Für eine spezifische Fachausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten / Dolmetscher an der Berufsfachschule / Fachakademie ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf längstens 5 Jahre begrenzt.
5. Wichtige rechtliche Bestimmungen
Die Aufenthaltsgenehmigung ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Besuch von Deutschkursen; Studium der Fachrichtung Soziologie). Die Genehmigung erlischt
, wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird/ werden kann (z.B. bei Exmatrikulation). Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist bei der Ausländerbehörde rechtzeitig zu beantragen.
5.1 Angemessene Studiendauer
Die Ausländerbehörde darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängern, wenn der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 28 Abs. 2 AuslG).
Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende Ausbildung (Sprachkurse einschließlich Studienkolleg und
Vorpraktika) insgesamt regelmäßig längstens 2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen
Studiendauer zuzüglich 3 Semestern regelmäßig noch als angemessen. Bitte bringen Sie im eigenen Interesse bei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde stets Nachweise des Ausbildungsstands mit (z.B. Notenblatt, Vorprüfungszeugnis).
5.2 Ende des Aufenthaltsgrundes
Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung beendet oder erfolgreich abgeschlossen ist (z. B. Erwerb des
Diploms; Exmatrikulation). Für einen anderen (neuen) Zweck darf regelmäßig keine erneute Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (§ 28 Abs. 3 AuslG).
Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts (z.B. von der Hoch- an die Fachhochschule) stellt regelmäßig jeweils
neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit
(ausgenommen in Einzelfällen ein studienbezogenes Praktikum) oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums sind neue Aufenthaltszwecke.
Ein einmaliger Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Studiensemester
gestattet werden (sog. Orientierungsphase). Bitte erkundigen Sie sich daher bei einem vorgesehenen Wechsel auf jeden Fall
zunächst bei der Ausländerbehörde, ob Ihnen für das neue Ausbildungsziel eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann.
6. Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten -, Postdoktoranden - Weiterbildung) oder als
Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen / öffentlichen Einrichtungen
Für diesen Personenkreis kommt entweder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die Voraussetzungen sind in der sog. Arbeitsaufenthaltsverordnung geregelt. Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen und / oder
kein Gehalt gezahlt, sondern ein Stipendium gewährt wird, wird stets eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die für die Entscheidung
erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung
wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität / öffentlichen Ausbildungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Institut) benötigt, die
insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Darüber hinaus muss der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung durch Drittmittel vorgelegt werden.
7. Gebühren
Die Gebühr beträgt für die erstmaligen Erteilung der
- Aufenthaltsbewilligung: 40,-- €
- Aufenthaltserlaubnis: 51,-- €
für jede Verlängerung der
- Aufenthaltsbewilligung: 20,-- €
- Aufenthaltserlaubnis: 25,-- €
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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