Sprach-Visum

Übersicht

1.Visumsverfahren

Visa, Einladung, Heirat, Botschaft

2.Grundsätzliches

Gesetz zur Aufenthaltsgenehmigung

3.Antrag

Das deutsche Eherecht

4.Deutschkurse/Sprachprüfung

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5.Rechtliche Bestimmungen

Grunderwerb in Thailand

6.Aufenthalt und Fortbildung

Hauskauf in Thailand

7.Gebühren

 

Studierende und Wissenschaftler aus Nicht-EU bzw. EFTA-Staaten

Sie haben sich entschlossen, in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren / sich weiterzubilden.

Als Ausländer/in benötigen Sie für Ihren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung, die Sie auf Ihrem zuständigen Ausländeramt beantragen können. Dieses Hinweisblatt informiert Sie über die wichtigsten rechtlichen Bedingungen Ihres Aufenthalts.


1. Visumsverfahren

Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber und Wissenschaftler
- ausgenommen Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada, Israel sowie Neuseeland - benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.

Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der TU). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.

Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid bzw. Studienbefähigung) sowie der Finanzierung des Aufenthalts (siehe hierzu Ziffer 3 des Merkblatts) beizufügen.

Hinweis:
Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 und 8 Wochen. Übersicht


2. Grundsätzliches

Der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland ist vorübergehender Natur. Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die Erwartung verbunden, daß Sie Ihre Ausbildung zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Die erworbenen Kenntnisse sollen Sie danach in Ihrem Heimatland anwenden. Die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland nach Beendigung Ihrer Ausbildung oder eine Dauerniederlassung in Deutschland sind in der Regel ausgeschlossen.


3. Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung

Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Formblattantrag mit aktuellem Lichtbild
  • Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes
    (z.B. Sprachkursbescheinigung, Immatrikulation)
  • Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Bestätigung der Krankenkasse)
    Als ausreichend wird der Krankenversicherungsschutz angesehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, DAK, etc.) folgende Leistungen umfasst:
  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung
  • medizinische Leistungen zur Rehabilitation
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

In Einzelfällen wird eine Bestätigung der Krankenkasse zum Leistungsumfang gefordert.

Hinweis:
Eine Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf eigenen Antrag kann dazu führen, daß eine spätere Aufnahme in die AOK ausgeschlossen ist.

Nachweis der gesicherten Finanzierung
Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz     (derzeit 565,- €) entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:

Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (im Ausland: beglaubigt durch die deutsche Botschaft/               Auslandsvertretung).

Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Konto in Deutschland i.H. eines Jahresbetrages, derzeit in Höhe von ca. 6.770,- €         auf ein Sparbuch oder ein Sparkonto.

Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet (i.H. eines Jahresbetrages).

Stipendienbescheinigung eines deutschen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendium
des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat.

Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG (nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde)

Anmerkung:
Ausländische Studierende aus Nicht-EU- und EFTA-Staaten dürfen nach Aufnahme des Studienkollegs oder Fachstudiums in der Regel längstens 90 Tage pro Jahr arbeiten.
Nähere Festlegungen hierzu erfolgen durch die mit der Aufenthaltsgenehmigung verfügten Auflagen. Übersicht


4. Deutschkurse zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH)

Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung ist regelmäßig Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium. Die Landeshauptstadt München erteilt Studienbewerbern, die in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse besuchen wollen, eine Aufenthaltsgenehmigung für diesen Zweck für eine Dauer von regelmäßig längstens 12 Monaten (Verlängerung auf maximal 18 Monate im Einzelfall möglich). Voraussetzung ist, daß sog. Intensiv-Sprachkurse (24 Unterrichtsstunden/Woche) besucht werden.
Die Deutschkursbescheinigung soll den Zeitraum, die Kursstufe sowie die Wochenstundenzahl beinhalten. Sofern das gewählte Deutschkursinstitut keinen 24 Wochenstundenkurs anbietet, ist nur eine Kombination von max. zwei Kursen mit mindestens 20 und 4 Stunden pro Woche zulässig. Die Kurse können an verschiedenen Instituten belegt werden. Bei Besuch des Goethe-Instituts oder der Deutschkurse an der Universität sind 20 Unterrichtsstunden ausreichend.

Anmerkung:
Antragsteller, die kein Studium beabsichtigen, wird für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltsgenehmigung bis längstens 12 Monaten erteilt.

Für eine spezifische Fachausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten / Dolmetscher an der Berufsfachschule / Fachakademie ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf längstens 5 Jahre begrenzt. Übersicht


5. Wichtige rechtliche Bestimmungen

Die Aufenthaltsgenehmigung ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Besuch von Deutschkursen; Studium der Fachrichtung Soziologie). Die Genehmigung erlischt , wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird/
werden kann (z.B. bei Exmatrikulation). Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist bei der Ausländerbehörde rechtzeitig zu beantragen.

5.1 Angemessene Studiendauer

Die Ausländerbehörde darf die Aufenthaltsgenehmigung nur verlängern, wenn der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 28 Abs. 2 AuslG).

Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende Ausbildung (Sprachkurse einschließlich Studienkolleg und Vorpraktika) insgesamt regelmäßig längstens 2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich 3 Semestern regelmäßig noch als angemessen. Bitte bringen Sie im eigenen Interesse bei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde stets Nachweise des Ausbildungsstands mit (z.B. Notenblatt, Vorprüfungszeugnis).

5.2 Ende des Aufenthaltsgrundes

Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung beendet oder erfolgreich abgeschlossen ist (z. B. Erwerb des Diploms; Exmatrikulation). Für einen anderen (neuen) Zweck darf regelmäßig keine erneute Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden
(§ 28 Abs. 3 AuslG).

Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts (z.B. von der Hoch- an die Fachhochschule) stellt regelmäßig jeweils neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit (ausgenommen in Einzelfällen ein studienbezogenes Praktikum) oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums sind neue Aufenthaltszwecke.

Ein einmaliger Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Studiensemester gestattet werden (sog. Orientierungsphase). Bitte erkundigen Sie sich daher bei einem vorgesehenen Wechsel auf jeden Fall zunächst bei der Ausländerbehörde, ob Ihnen für das neue Ausbildungsziel eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann. Übersicht


6. Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten -, Postdoktoranden - Weiterbildung) oder als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen / öffentlichen Einrichtungen

Für diesen Personenkreis kommt entweder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Die Voraussetzungen sind in der sog. Arbeitsaufenthaltsverordnung geregelt. Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen und / oder kein Gehalt gezahlt, sondern ein Stipendium gewährt wird, wird stets eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität / öffentlichen Ausbildungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Institut) benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Darüber hinaus muss der Arbeitsvertrag bzw. der Nachweis der Förderung durch Drittmittel vorgelegt werden. Übersicht


7. Gebühren

Die Gebühr beträgt für die erstmaligen Erteilung der
                                                           - Aufenthaltsbewilligung: 40,-- €
                                                           - Aufenthaltserlaubnis:    51,-- €
für jede Verlängerung der
                                                           - Aufenthaltsbewilligung: 20,-- €
                                                           - Aufenthaltserlaubnis:    25,-- €

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
 

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell
 eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

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